Archiv-Benutzungsordnung

§ 1 Zweck

Das Archiv des IGPP dient a) der wissenschaftlichen Forschung und b) der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 2 Benutzung

1. Das Archiv des IGPP ist allgemein auf Antrag zugänglich.

2. Ein Antrag auf Benutzung ist schriftlich zu stellen. Dabei ist der Benutzungszweck und das Arbeitsvorhaben so genau wie möglich nachzuweisen und anzugeben.

3. Über die Art der Benutzung entscheidet das IGPP.

4. Dem IGPP ist eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass bei der Verwertung von Archivalien die Urheberrechte und Persönlichkeitsschutzrechte Dritter beachtet werden.

5. Das IGPP orientiert sich bei der Nutzung seines Archivguts an der jeweils gültigen Fassung des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg. Archivgut darf nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Bezieht sich das Archivgut nach seiner Zweckbestimmung auf eine natürliche Person, so darf es frühestens 10 Jahre nach deren Tod genutzt werden. Kann der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Sperrfrist 90 Jahre nach der Geburt.

6. Die Weitergabe von Archivalien des IGPP an Dritte bedarf der schriftlichen Genehmigung des IGPP.

7. Von jeder gedruckten Publikation oder Netzpublikation oder sonstigen Arbeit, die unter Auswertung von Archivalien des IGPP zustande kommt, ist dem IGPP ein Exemplar unaufgefordert und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

8. Die Benutzung kann versagt werden, wenn eine Verletzung der Interessen des IGPP droht, Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie weitere schutzwürdige Belange Dritter verletzt würden, der Ordnungszustand des Archivguts eine Benutzung nicht zulässt oder der Erhaltungszustand des Archivguts bei einer Nutzung gefährdet wäre.

 

Freiburg i.Br., im Mai 2018

Institutsleitung
Prof. Dr. Dieter Vaitl